747.11
CH-ZH
Art. 45 : Schifffahrtsverordnung
Art. 45
Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der Übertretungen
eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über
die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig
a. für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt 18 im Rahmen
seiner Strafbefugnis,
b.20 in den übrigen Fällen die Statthalterämter.
X.22 Schlussbestimmungen