Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 45

Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der Übertretungen

eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über

die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig

a. für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt 18 im Rahmen

seiner Strafbefugnis,

b.20 in den übrigen Fällen die Statthalterämter.

X.22 Schlussbestimmungen

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