Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 44

13 Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit aus-

ländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des

Rheins wird durch das Strassenverkehrsamt18 erteilt.

8

Schifffahrtsverordnung

747.11

← Art. 43 Schifffahrtsverordnung Art. 45 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →