747.11
CH-ZH
Art. 40 : Schifffahrtsverordnung
Art. 40
15 Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land
wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80
je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliess-
lich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben.