Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

1 Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6

des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt festgefahrene, gesun-

kene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche

die Schifffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können

dazu die Kantonspolizei18 anfordern.

2 Im Übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schifffahrtsvorschriften

in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton

wahrgenommen werden.

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