747.11
CH-ZH
Art. 4 : Schifffahrtsverordnung
Art. 4
1 Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6
des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt festgefahrene, gesun-
kene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche
die Schifffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können
dazu die Kantonspolizei18 anfordern.
2 Im Übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schifffahrtsvorschriften
in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton
wahrgenommen werden.