Art. 39 : Schifffahrtsverordnung
Art. 39
15 1 Es werden folgende Gebühren erhoben
a. Führer- und Schiffsausweise
Ausfertigung
Fr.
40 bis Fr. 70
Änderung oder Ersatz
Fr.
20 bis Fr. 50
Zuschlag für erstmalige Zulassung
eines typengeprüften Schiffes
Fr. 30 bis Fr. 100
b. Schiffsführerprüfungen
Theorieprüfungen
Fr. 30 bis Fr. 160
Praktische Prüfungen je nach Kategorie
Fr. 100 bis Fr. 500
1.1.18-99
7
Gebührentarif
747.11
c. Schiffsprüfungen
Schiffe ohne Maschinenantrieb
Schifffahrtsverordnung
Fr. 30 bis Fr. 50
Schiffe mit Maschinenantrieb
je nach Länge und Leistung
Fr. 50 bis Fr. 250
Segelschiffe ohne Maschinenantrieb
je nach Länge
Fr. 30 bis Fr. 120
Segelschiffe mit Maschinenantrieb
je nach Länge
Fr. 50 bis Fr. 180
Güterschiffe und schwimmende Geräte
Fr. 70 bis Fr. 250
Zuschlag für die erstmalige Zulassung
nicht typengeprüfter Schiffe
Fr. 30 bis Fr. 140
Nachkontrollen oder Teilprüfungen
Fr. 20 bis Fr. 140
2 Wer einem Aufgebot zur Schiffsführer- oder Schiffsprüfung auf
den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der auf-
bietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle
Gebühr zu entrichten.
Besondere
Untersuchun-
gen
Andere Amts-
handlungen
Ermässigung