Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 39

15 1 Es werden folgende Gebühren erhoben

a. Führer- und Schiffsausweise

Ausfertigung

Fr.

40 bis Fr. 70

Änderung oder Ersatz

Fr.

20 bis Fr. 50

Zuschlag für erstmalige Zulassung

eines typengeprüften Schiffes

Fr. 30 bis Fr. 100

b. Schiffsführerprüfungen

Theorieprüfungen

Fr. 30 bis Fr. 160

Praktische Prüfungen je nach Kategorie

Fr. 100 bis Fr. 500

1.1.18-99

7

Gebührentarif

747.11

c. Schiffsprüfungen

Schiffe ohne Maschinenantrieb

Schifffahrtsverordnung

Fr. 30 bis Fr. 50

Schiffe mit Maschinenantrieb

je nach Länge und Leistung

Fr. 50 bis Fr. 250

Segelschiffe ohne Maschinenantrieb

je nach Länge

Fr. 30 bis Fr. 120

Segelschiffe mit Maschinenantrieb

je nach Länge

Fr. 50 bis Fr. 180

Güterschiffe und schwimmende Geräte

Fr. 70 bis Fr. 250

Zuschlag für die erstmalige Zulassung

nicht typengeprüfter Schiffe

Fr. 30 bis Fr. 140

Nachkontrollen oder Teilprüfungen

Fr. 20 bis Fr. 140

2 Wer einem Aufgebot zur Schiffsführer- oder Schiffsprüfung auf

den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der auf-

bietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle

Gebühr zu entrichten.

Besondere

Untersuchun-

gen

Andere Amts-

handlungen

Ermässigung

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