Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 33

1 Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit

a. Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, aus-

genommen Rennruderboote der üblichen Bauart,

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Schifffahrtsverordnung

747.11

b. Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich

Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,

c. Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen,

d. beweglichen Flossen.

2 Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimm-

körper auf diesen Gewässern untersagt.

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