747.11
CH-ZH
Art. 33 : Schifffahrtsverordnung
Art. 33
1 Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit
a. Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, aus-
genommen Rennruderboote der üblichen Bauart,
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Schifffahrtsverordnung
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b. Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich
Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
c. Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen,
d. beweglichen Flossen.
2 Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimm-
körper auf diesen Gewässern untersagt.