Art. 3 : Schifffahrtsverordnung
Art. 3
18 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Strassen-
Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt.
2 Ihm obliegt insbesondere
a. die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der
Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen,
b. die Durchführung der Schiffsprüfungen, die es in den Standort-
gemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der
Schiffsausweise und Kennzeichen,
c. der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie
die Verwarnungen in leichten Fällen,
d. der Entzug von Schiffsausweisen,
e. die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen,
f. die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, wel-
che die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, von schwim-
menden Anlagen und von Schiffen oder Schiffskörpern ohne Schiffs-
ausweis, sowie von Versuchsfahrten,
g. die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor
Wellenschlag geschützt werden müssen,
h. die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen,
schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten,
i. die Führung des Schiffsregisters.
1.1.18-99
1
verkehrsamt
747.11 Schifffahrtsverordnung
Ufergemeinden
Kantonspolizei
und
Stadt Zürich