747.11
CH-ZH
Art. 28 : Schifffahrtsverordnung
Art. 28
1 Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist
unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Ufer-
zone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die
Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.
2 Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die
Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischerei-
aufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern.