Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 28

1 Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist

unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Ufer-

zone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die

Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.

2 Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die

Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischerei-

aufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern.

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