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747.11 CH-ZH

Schifffahrtsverordnung

44 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (44)

Gesetzestext (44 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den zürcherischen Geltungsbereich

Gewässern, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf

beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkantonale Vor-

schriften (Zürichsee) unmittelbar Anwendung finden.

18 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Strassen-

Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt.

2 Ihm obliegt insbesondere

a. die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der

Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen,

b. die Durchführung der Schiffsprüfungen, die es in den Standort-

gemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der

Schiffsausweise und Kennzeichen,

c. der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie

die Verwarnungen in leichten Fällen,

d. der Entzug von Schiffsausweisen,

e. die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen,

f. die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, wel-

che die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, von schwim-

menden Anlagen und von Schiffen oder Schiffskörpern ohne Schiffs-

ausweis, sowie von Versuchsfahrten,

g. die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor

Wellenschlag geschützt werden müssen,

h. die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen,

schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten,

i. die Führung des Schiffsregisters.

1.1.18-99

1

verkehrsamt

747.11 Schifffahrtsverordnung

Ufergemeinden

Kantonspolizei

und

Stadt Zürich

1 Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6

des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt festgefahrene, gesun-

kene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche

die Schifffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können

dazu die Kantonspolizei18 anfordern.

2 Im Übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schifffahrtsvorschriften

in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton

wahrgenommen werden.

18 1 Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt

durch

a. die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schiff-

fahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstal-

tung liegen, anhört,

b. die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die

Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffent-

lichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der

Veranstaltung liegen, anhört.

2 Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amts-

handlungen Gebühren nach dieser Verordnung.

Fach-

kommission

Aufsicht

II. Praktische Seglerprüfung

1 Die Sicherheitsdirektion16 kann die Durchführung der prak-

tischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kate-

gorie D einer Fachkommission übertragen.

2 Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führer-

ausweise anerkannt.

3 Die Sicherheitsdirektion16 ernennt die Mitglieder und den Vorsit-

zenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauens-

würdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führer-

ausweis der Kategorie D besitzen.

1 Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassen-

verkehrsamtes18.

2 Bestehen Zweifel über die ordnungsgemässe Prüfungsabnahme,

kann das Strassenverkehrsamt18 dem Prüfungsbericht die Anerkennung

versagen und die praktische Führerprüfung selber durchführen.

2

Schifffahrtsverordnung

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III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung

Der Erlass besonderer örtlicher Anordnungen im Sinne von Besondere

1 In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung b. Ausnahmen

unvorhergesehen eingetretener Gefahren für den Schiffsverkehr und

die Umwelt, können Organe des Strassenverkehrsamtes18, der Kan-

tonspolizei18, der Ufergemeinden und des Seerettungsdienstes an Ort

und Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen.

2 Derartige Anordnungen müssen, wenn sie länger als acht Tage bei-

behalten werden sollen, von der Sicherheitsdirektion16 genehmigt wer-

den.

1 Für die vorübergehende oder periodische Sperrung be- c. Sperrgebiete

grenzter Seeflächen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der

Bereich öffentlicher Badeanlagen und Badeplätze abgegrenzt wird.

Vorbehalten bleibt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen

Konzession.

2 In allen übrigen Fällen obliegt die Anordnung von Sperrgebieten

der Kantonspolizei18. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde

an.

1 Besondere örtliche Anordnungen, die durch Verbots- oder d. Vollzug

Gebotssignale angezeigt werden, sind von der anordnenden Behörde

im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen,

wenn sie länger als 30 Tage bestehen sollen oder sich periodisch wieder-

holen.

2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn

die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die

eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.

3 Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die

anordnende Behörde. Sie kann sie demjenigen verrechnen, der die

überwiegende Ursache für die Anordnung gesetzt hat oder in dessen

direktem Interesse sie ergeht.

Die Bezeichnung der Untiefen, welche die Schifffahrt behin- Hinweissignale

dern, und das Anbringen weiterer für die Schifffahrt erforderlicher und andere

Signale und Anzeigen sind Sache der Kantonspolizei18, soweit dies Anzeigen

nicht gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Binnenschifffahrt den Ufergemeinden, den öffentlichen Schifffahrts-

unternehmen oder anderen Interessierten obliegt.

1.1.18-99

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Beleuchtung

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Schifffahrtsverordnung

18 Die Kantonspolizei bestimmt die Stellen und Signale, die

nachts durch Lichter zu kennzeichnen oder zu beleuchten sind. Sie hört

vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde und die öffentlichen Schiff-

fahrtsunternehmen an.

Anwendbares

Recht und

Zuständigkeit

IV. Sturmwarnung und Seerettung

1 Für Sturmwarnung und Seerettung auf dem Greifensee

und dem Pfäffikersee finden die interkantonalen Vorschriften für den

Zürichsee sinngemäss Anwendung.

2 Die Kantonspolizei18 organisiert den öffentlichen Sturmwarndienst

für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee.

3 Für den Seerettungsdienst der Ufergemeinden des Zürichsees,

des Greifensees und des Pfäffikersees gelten zusätzlich die §§ 15–20.

Seerettungs-

dienst

a. Dienstbereit-

schaft

b. Bestand

c. Übungen

und Kurse

d. Versiche-

rungen

e. Kontrollstelle

Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhalten.

Vom 1. April bis 31. Oktober haben an Samstagen und Sonntagen sowie

an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett

zu stehen.

Der Bestand der Mannschaft hat in jedem Seerettungs-

dienst mindestens sechs Mann zu betragen.

1 Jedes Jahr sind mindestens vier Übungen durchzuführen,

wovon eine Hauptübung. Die Kantonspolizei18 hat auf Ersuchen geeig-

nete Fachleute zur Instruktion abzuordnen.

2 Der Mannschaft soll ferner die Teilnahme an Lebensrettungs-

kursen ermöglicht werden.

Auf Kosten der Ufergemeinde ist die Mannschaft für die

Folgen dienstlicher Unfälle und Erkrankungen ausreichend zu ver-

sichern. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche

die Haftpflicht des Seerettungsdienstes und seiner Mannschaft gegen-

über Dritten in angemessenem Rahmen deckt.

24 Jede Ufergemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle, die min-

destens einmal jährlich die Bereitschaft der Mannschaft und die Aus-

rüstung inspiziert. Über diese Inspektion erstattet die Kontrollstelle

dem Gemeindevorstand Bericht. Stellt sie Mängel fest, veranlasst sie

deren Behebung.

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24 Für die Gemeinden an den übrigen Gewässern, die nicht f. Übrige

zur Führung eines Seerettungsdienstes verpflichtet sind, bleibt § 3 Abs. 2 Gemeinden

des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20042 vorbehalten.

§§ 21-25.12

V. Seegfrörni

1 Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewähr- Anordnungen

leistung der Sicherheit und des Schutzes der Ufervegetation erforder-

lichen Anordnungen. Sind umfangreiche Sicherheitsmassnahmen not-

wendig, können sie hiefür die Feuerwehr und die örtlichen Schutz- und

Rettungsdienste beiziehen.

2 Sie können insbesondere das Begehen und Befahren der Eisfläche

oder der Ufervegetation einschränken oder verbieten und Veranstal-

tungen oder Verrichtungen, die den Verkehr auf der Eisfläche oder die

Tragfähigkeit des Eises gefährden, untersagen.

3 Die Kantonspolizei18 berät die Ufergemeinden, koordiniert deren

Massnahmen und entscheidet, wenn keine Übereinstimmung zu erzie-

len ist oder eine nicht örtlich begrenzte Gefahr besteht.

1 Das Befahren der Eisfläche und der Ufervegetation mit Verkehr

Fahrzeugen und Geräten mit Maschinenantrieb ist verboten. Davon mit Motor-

ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Rettungs- und Reinigungs- fahrzeugen

dienste.

2 Die Kantonspolizei18 kann Ausnahmen für Transporte bewilligen,

für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die mit Fahrzeugen und

Geräten ohne Maschinenantrieb nicht durchgeführt werden können,

sofern die Sicherheit gewährleistet ist.

VI. Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Zürichsee21

21 Die Verwendung von Drachensegelbrettern (Kitesurfen) Kitesurfen

ist auf dem Zürichsee erlaubt, ausgenommen

a. im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollis-

hofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen),

b. im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschiff-

fahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafen-

einfahrten,

c. im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau auf dem

Gebiet des Kantons Zürich.

1.1.18-99

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Schifffahrtsverordnung

VII.22 Beschränkungen der Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern

mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins

1. Allgemeine Beschränkungen für fliessende und stehende Gewässer

Geschwindig-

keitsbeschrän-

kung

Verbotene

Geräte

Weitere

Beschränkungen

a. Auf fliessen-

den Gewässern

b. Auf stehen-

den Gewässern

Vorbehalt für

Schutzgebiete

1 Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist

unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Ufer-

zone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die

Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.

2 Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die

Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischerei-

aufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern.

23 Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern und ähn-

lichen Geräten ist verboten.

18 1 Zur Schonung der Ufervegetation, der Fisch- und Vogel-

brut sowie der Ufer muss mit Schiffen auf den fliessenden Gewässern

nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden.

Ist das Fahren in Ufernähe unumgänglich, ist schädigender Wellen-

schlag zu vermeiden.

2 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf auf den

fliessenden Gewässern mit Ausnahme der Limmat oberhalb der Müns-

terbrücke in Zürich einer Bewilligung des ALN.

3 Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungs-

verordnung vom 14. Oktober 19927.

18 1 Wer stehende Gewässer, ausgenommen den Greifensee,

den Pfäffikersee und den Türlersee, mit Schiffen oder Schwimmkör-

pern befahren will, bedarf einer Bewilligung des ALN.

2 Wer auf solchen Gewässern Schwimmkörper stationieren will,

bedarf einer Bewilligung des AWEL. Das Stationieren von Schiffen

richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927.

Für die Gewässer in den Schutzgebieten¹¹ bleiben die Son-

dervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten.

Verbot

einzelner

Schiffsarten

2. Besondere Beschränkungen für den Greifensee, den Pfäffikersee

und den Türlersee

1 Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit

a. Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, aus-

genommen Rennruderboote der üblichen Bauart,

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Schifffahrtsverordnung

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b. Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich

Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,

c. Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen,

d. beweglichen Flossen.

2 Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimm-

körper auf diesen Gewässern untersagt.

18 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf der Schiffe mit

Bewilligung des ALN. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach Maschinen-

der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927.

antrieb

Schiffe und Schwimmkörper jeder Art dürfen nur im Bereich Wassern

der Hafenanlagen und an den vom ALN18 bezeichneten weitern Stel-

len ins Wasser oder an Land gebracht werden.

Das Verankern und das Stationieren von Schiffen und Stationieren

Schwimmkörpern jeder Art sind, soweit sie nicht durch andere Vor-

schriften vollständig untersagt sind, nur an den vom AWEL18 bewillig-

ten Orten gestattet.

18 Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Inte- Ausnahmen

ressen es rechtfertigen, kann die für die Bewilligung zuständige Stelle

unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von den Vor-

schriften dieses Abschnittes bewilligen.

VIII.22 Gebühren

15 1 Es werden folgende Gebühren erhoben

a. Führer- und Schiffsausweise

Ausfertigung

Fr.

40 bis Fr. 70

Änderung oder Ersatz

Fr.

20 bis Fr. 50

Zuschlag für erstmalige Zulassung

eines typengeprüften Schiffes

Fr. 30 bis Fr. 100

b. Schiffsführerprüfungen

Theorieprüfungen

Fr. 30 bis Fr. 160

Praktische Prüfungen je nach Kategorie

Fr. 100 bis Fr. 500

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Gebührentarif

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c. Schiffsprüfungen

Schiffe ohne Maschinenantrieb

Schifffahrtsverordnung

Fr. 30 bis Fr. 50

Schiffe mit Maschinenantrieb

je nach Länge und Leistung

Fr. 50 bis Fr. 250

Segelschiffe ohne Maschinenantrieb

je nach Länge

Fr. 30 bis Fr. 120

Segelschiffe mit Maschinenantrieb

je nach Länge

Fr. 50 bis Fr. 180

Güterschiffe und schwimmende Geräte

Fr. 70 bis Fr. 250

Zuschlag für die erstmalige Zulassung

nicht typengeprüfter Schiffe

Fr. 30 bis Fr. 140

Nachkontrollen oder Teilprüfungen

Fr. 20 bis Fr. 140

2 Wer einem Aufgebot zur Schiffsführer- oder Schiffsprüfung auf

den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der auf-

bietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle

Gebühr zu entrichten.

Besondere

Untersuchun-

gen

Andere Amts-

handlungen

Ermässigung

15 Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land

wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80

je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliess-

lich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben.

15 Für weitere Amtshandlungen aufgrund der eidgenössischen,

interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsvorschriften können Ge-

bühren bis Fr. 1500 erhoben werden.

1 Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig

mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an

auf 75 Prozent ermässigt.

2 Berufsfischer haben für die Untersuchung ihrer der Berufsaus-

übung dienenden Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten.

Schleppangel-

fischerei

Ausländische

Schiffe

IX.22 Verschiedene Vorschriften

Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt

wird, ist Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die

Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19789

nicht anwendbar.

13 Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit aus-

ländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des

Rheins wird durch das Strassenverkehrsamt18 erteilt.

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Schifffahrtsverordnung

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Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der Übertretungen

eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über

die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig

a. für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt 18 im Rahmen

seiner Strafbefugnis,

b.20 in den übrigen Fällen die Statthalterämter.

X.22 Schlussbestimmungen

a. die Vollziehungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über bisherigen

die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 22. De-

zember 1966,

b. die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Greifensee, dem Pfäf-

fikersee, den Kleinseen und den fliessenden Gewässern vom 7. De-

zember 1967.

Rechts

1. Juni 1980 in Kraft.

2 Die §§ 21 bis 25 (Vorschriften über die Kostenbeiträge) treten am

1. Januar 1981 in Kraft.

1 OS 47, 401 und GS V, 638.

2 LS 551.1.

3 Obsolet.

4 LS 700.1.

5 LS 747.1.

6 LS 747.2.

7 LS 747.4.

8 SR 747.201.

9 SR 747.201.1.

1.1.18-99

9

747.11

Schifffahrtsverordnung

10 Gegenstandslos durch Aufhebung der Rheinschifffahrtsverordnung auf 18. Sep-

tember 1991 (OS 51, 804).

11 In Schutzgebieten, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich

zurzeit folgende Gewässer: Der Greifensee, der Türlersee, der Hüttnersee, der

Pfäffikersee, die Katzenseen, das Neeracherried, die Altläufe der Limmat im

Naturschutzreservat Dietikon, der Lützelsee, der Seeweidsee und das Uetziker-

ried, die Weiher im Eigental, die Altläufe der Glatt. Weitere Kleinseen und

Weiher sind durch Gemeindebeschlüsse unter Schutz gestellt.

12 Aufgehoben durch RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit 1. April

1997.

13 Fassung gemäss RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April

2001.

14 Aufgehoben durch RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April

2001.

15 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 2002 (OS 57, 399). In Kraft seit

1. April 2003.

16 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABI2006, 348). In Kraft

seit 1. Mai 2006.

17 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABI 2006, 1062). In Kraft

seit 15. Mai 2006.

18 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABI 2010, 1242). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

19 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABI 2010, 1242). In

Kraft seit 1. Juli 2010.

20 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 817; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

21 Eingefügt durch RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABI 2014-11-28).

In Kraft seit 1. März 2015.

22 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABI 2014-11-28).

In Kraft seit 1. März 2015.

23 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABI 2014-11-28).

In Kraft seit 15. Februar 2016.

24 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 321; ABI 2016-07-15). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

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