Schifffahrtsverordnung
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den zürcherischen Geltungsbereich
Gewässern, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf
beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkantonale Vor-
schriften (Zürichsee) unmittelbar Anwendung finden.
18 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Strassen-
Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt.
2 Ihm obliegt insbesondere
a. die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der
Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen,
b. die Durchführung der Schiffsprüfungen, die es in den Standort-
gemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der
Schiffsausweise und Kennzeichen,
c. der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie
die Verwarnungen in leichten Fällen,
d. der Entzug von Schiffsausweisen,
e. die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen,
f. die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, wel-
che die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, von schwim-
menden Anlagen und von Schiffen oder Schiffskörpern ohne Schiffs-
ausweis, sowie von Versuchsfahrten,
g. die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor
Wellenschlag geschützt werden müssen,
h. die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen,
schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten,
i. die Führung des Schiffsregisters.
1.1.18-99
1
verkehrsamt
747.11 Schifffahrtsverordnung
Ufergemeinden
Kantonspolizei
und
Stadt Zürich
1 Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6
des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt festgefahrene, gesun-
kene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche
die Schifffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können
dazu die Kantonspolizei18 anfordern.
2 Im Übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schifffahrtsvorschriften
in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton
wahrgenommen werden.
18 1 Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt
durch
a. die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schiff-
fahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstal-
tung liegen, anhört,
b. die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die
Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffent-
lichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der
Veranstaltung liegen, anhört.
2 Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amts-
handlungen Gebühren nach dieser Verordnung.
Fach-
kommission
Aufsicht
II. Praktische Seglerprüfung
1 Die Sicherheitsdirektion16 kann die Durchführung der prak-
tischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kate-
gorie D einer Fachkommission übertragen.
2 Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führer-
ausweise anerkannt.
3 Die Sicherheitsdirektion16 ernennt die Mitglieder und den Vorsit-
zenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauens-
würdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führer-
ausweis der Kategorie D besitzen.
1 Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassen-
verkehrsamtes18.
2 Bestehen Zweifel über die ordnungsgemässe Prüfungsabnahme,
kann das Strassenverkehrsamt18 dem Prüfungsbericht die Anerkennung
versagen und die praktische Führerprüfung selber durchführen.
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III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung
Der Erlass besonderer örtlicher Anordnungen im Sinne von Besondere
1 In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung b. Ausnahmen
unvorhergesehen eingetretener Gefahren für den Schiffsverkehr und
die Umwelt, können Organe des Strassenverkehrsamtes18, der Kan-
tonspolizei18, der Ufergemeinden und des Seerettungsdienstes an Ort
und Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen.
2 Derartige Anordnungen müssen, wenn sie länger als acht Tage bei-
behalten werden sollen, von der Sicherheitsdirektion16 genehmigt wer-
den.
1 Für die vorübergehende oder periodische Sperrung be- c. Sperrgebiete
grenzter Seeflächen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der
Bereich öffentlicher Badeanlagen und Badeplätze abgegrenzt wird.
Vorbehalten bleibt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen
Konzession.
2 In allen übrigen Fällen obliegt die Anordnung von Sperrgebieten
der Kantonspolizei18. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde
an.
1 Besondere örtliche Anordnungen, die durch Verbots- oder d. Vollzug
Gebotssignale angezeigt werden, sind von der anordnenden Behörde
im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen,
wenn sie länger als 30 Tage bestehen sollen oder sich periodisch wieder-
holen.
2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn
die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die
eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.
3 Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die
anordnende Behörde. Sie kann sie demjenigen verrechnen, der die
überwiegende Ursache für die Anordnung gesetzt hat oder in dessen
direktem Interesse sie ergeht.
Die Bezeichnung der Untiefen, welche die Schifffahrt behin- Hinweissignale
dern, und das Anbringen weiterer für die Schifffahrt erforderlicher und andere
Signale und Anzeigen sind Sache der Kantonspolizei18, soweit dies Anzeigen
nicht gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Binnenschifffahrt den Ufergemeinden, den öffentlichen Schifffahrts-
unternehmen oder anderen Interessierten obliegt.
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Beleuchtung
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18 Die Kantonspolizei bestimmt die Stellen und Signale, die
nachts durch Lichter zu kennzeichnen oder zu beleuchten sind. Sie hört
vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde und die öffentlichen Schiff-
fahrtsunternehmen an.
Anwendbares
Recht und
Zuständigkeit
IV. Sturmwarnung und Seerettung
1 Für Sturmwarnung und Seerettung auf dem Greifensee
und dem Pfäffikersee finden die interkantonalen Vorschriften für den
Zürichsee sinngemäss Anwendung.
2 Die Kantonspolizei18 organisiert den öffentlichen Sturmwarndienst
für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee.
3 Für den Seerettungsdienst der Ufergemeinden des Zürichsees,
des Greifensees und des Pfäffikersees gelten zusätzlich die §§ 15–20.
Seerettungs-
dienst
a. Dienstbereit-
schaft
b. Bestand
c. Übungen
und Kurse
d. Versiche-
rungen
e. Kontrollstelle
Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhalten.
Vom 1. April bis 31. Oktober haben an Samstagen und Sonntagen sowie
an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett
zu stehen.
Der Bestand der Mannschaft hat in jedem Seerettungs-
dienst mindestens sechs Mann zu betragen.
1 Jedes Jahr sind mindestens vier Übungen durchzuführen,
wovon eine Hauptübung. Die Kantonspolizei18 hat auf Ersuchen geeig-
nete Fachleute zur Instruktion abzuordnen.
2 Der Mannschaft soll ferner die Teilnahme an Lebensrettungs-
kursen ermöglicht werden.
Auf Kosten der Ufergemeinde ist die Mannschaft für die
Folgen dienstlicher Unfälle und Erkrankungen ausreichend zu ver-
sichern. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche
die Haftpflicht des Seerettungsdienstes und seiner Mannschaft gegen-
über Dritten in angemessenem Rahmen deckt.
24 Jede Ufergemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle, die min-
destens einmal jährlich die Bereitschaft der Mannschaft und die Aus-
rüstung inspiziert. Über diese Inspektion erstattet die Kontrollstelle
dem Gemeindevorstand Bericht. Stellt sie Mängel fest, veranlasst sie
deren Behebung.
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24 Für die Gemeinden an den übrigen Gewässern, die nicht f. Übrige
zur Führung eines Seerettungsdienstes verpflichtet sind, bleibt § 3 Abs. 2 Gemeinden
des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20042 vorbehalten.
§§ 21-25.12
V. Seegfrörni
1 Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewähr- Anordnungen
leistung der Sicherheit und des Schutzes der Ufervegetation erforder-
lichen Anordnungen. Sind umfangreiche Sicherheitsmassnahmen not-
wendig, können sie hiefür die Feuerwehr und die örtlichen Schutz- und
Rettungsdienste beiziehen.
2 Sie können insbesondere das Begehen und Befahren der Eisfläche
oder der Ufervegetation einschränken oder verbieten und Veranstal-
tungen oder Verrichtungen, die den Verkehr auf der Eisfläche oder die
Tragfähigkeit des Eises gefährden, untersagen.
3 Die Kantonspolizei18 berät die Ufergemeinden, koordiniert deren
Massnahmen und entscheidet, wenn keine Übereinstimmung zu erzie-
len ist oder eine nicht örtlich begrenzte Gefahr besteht.
1 Das Befahren der Eisfläche und der Ufervegetation mit Verkehr
Fahrzeugen und Geräten mit Maschinenantrieb ist verboten. Davon mit Motor-
ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Rettungs- und Reinigungs- fahrzeugen
dienste.
2 Die Kantonspolizei18 kann Ausnahmen für Transporte bewilligen,
für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die mit Fahrzeugen und
Geräten ohne Maschinenantrieb nicht durchgeführt werden können,
sofern die Sicherheit gewährleistet ist.
VI. Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Zürichsee21
21 Die Verwendung von Drachensegelbrettern (Kitesurfen) Kitesurfen
ist auf dem Zürichsee erlaubt, ausgenommen
a. im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollis-
hofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen),
b. im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschiff-
fahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafen-
einfahrten,
c. im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau auf dem
Gebiet des Kantons Zürich.
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Schifffahrtsverordnung
VII.22 Beschränkungen der Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern
mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins
1. Allgemeine Beschränkungen für fliessende und stehende Gewässer
Geschwindig-
keitsbeschrän-
kung
Verbotene
Geräte
Weitere
Beschränkungen
a. Auf fliessen-
den Gewässern
b. Auf stehen-
den Gewässern
Vorbehalt für
Schutzgebiete
1 Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist
unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Ufer-
zone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die
Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.
2 Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die
Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischerei-
aufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern.
23 Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern und ähn-
lichen Geräten ist verboten.
18 1 Zur Schonung der Ufervegetation, der Fisch- und Vogel-
brut sowie der Ufer muss mit Schiffen auf den fliessenden Gewässern
nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden.
Ist das Fahren in Ufernähe unumgänglich, ist schädigender Wellen-
schlag zu vermeiden.
2 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf auf den
fliessenden Gewässern mit Ausnahme der Limmat oberhalb der Müns-
terbrücke in Zürich einer Bewilligung des ALN.
3 Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungs-
verordnung vom 14. Oktober 19927.
18 1 Wer stehende Gewässer, ausgenommen den Greifensee,
den Pfäffikersee und den Türlersee, mit Schiffen oder Schwimmkör-
pern befahren will, bedarf einer Bewilligung des ALN.
2 Wer auf solchen Gewässern Schwimmkörper stationieren will,
bedarf einer Bewilligung des AWEL. Das Stationieren von Schiffen
richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927.
Für die Gewässer in den Schutzgebieten¹¹ bleiben die Son-
dervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten.
Verbot
einzelner
Schiffsarten
2. Besondere Beschränkungen für den Greifensee, den Pfäffikersee
und den Türlersee
1 Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit
a. Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, aus-
genommen Rennruderboote der üblichen Bauart,
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b. Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich
Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
c. Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen,
d. beweglichen Flossen.
2 Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimm-
körper auf diesen Gewässern untersagt.
18 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf der Schiffe mit
Bewilligung des ALN. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach Maschinen-
der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927.
antrieb
Schiffe und Schwimmkörper jeder Art dürfen nur im Bereich Wassern
der Hafenanlagen und an den vom ALN18 bezeichneten weitern Stel-
len ins Wasser oder an Land gebracht werden.
Das Verankern und das Stationieren von Schiffen und Stationieren
Schwimmkörpern jeder Art sind, soweit sie nicht durch andere Vor-
schriften vollständig untersagt sind, nur an den vom AWEL18 bewillig-
ten Orten gestattet.
18 Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Inte- Ausnahmen
ressen es rechtfertigen, kann die für die Bewilligung zuständige Stelle
unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von den Vor-
schriften dieses Abschnittes bewilligen.
VIII.22 Gebühren
15 1 Es werden folgende Gebühren erhoben
a. Führer- und Schiffsausweise
Ausfertigung
Fr.
40 bis Fr. 70
Änderung oder Ersatz
Fr.
20 bis Fr. 50
Zuschlag für erstmalige Zulassung
eines typengeprüften Schiffes
Fr. 30 bis Fr. 100
b. Schiffsführerprüfungen
Theorieprüfungen
Fr. 30 bis Fr. 160
Praktische Prüfungen je nach Kategorie
Fr. 100 bis Fr. 500
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Gebührentarif
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c. Schiffsprüfungen
Schiffe ohne Maschinenantrieb
Schifffahrtsverordnung
Fr. 30 bis Fr. 50
Schiffe mit Maschinenantrieb
je nach Länge und Leistung
Fr. 50 bis Fr. 250
Segelschiffe ohne Maschinenantrieb
je nach Länge
Fr. 30 bis Fr. 120
Segelschiffe mit Maschinenantrieb
je nach Länge
Fr. 50 bis Fr. 180
Güterschiffe und schwimmende Geräte
Fr. 70 bis Fr. 250
Zuschlag für die erstmalige Zulassung
nicht typengeprüfter Schiffe
Fr. 30 bis Fr. 140
Nachkontrollen oder Teilprüfungen
Fr. 20 bis Fr. 140
2 Wer einem Aufgebot zur Schiffsführer- oder Schiffsprüfung auf
den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der auf-
bietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle
Gebühr zu entrichten.
Besondere
Untersuchun-
gen
Andere Amts-
handlungen
Ermässigung
15 Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land
wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80
je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliess-
lich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben.
15 Für weitere Amtshandlungen aufgrund der eidgenössischen,
interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsvorschriften können Ge-
bühren bis Fr. 1500 erhoben werden.
1 Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig
mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an
auf 75 Prozent ermässigt.
2 Berufsfischer haben für die Untersuchung ihrer der Berufsaus-
übung dienenden Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten.
Schleppangel-
fischerei
Ausländische
Schiffe
IX.22 Verschiedene Vorschriften
Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt
wird, ist Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die
Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19789
nicht anwendbar.
13 Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit aus-
ländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des
Rheins wird durch das Strassenverkehrsamt18 erteilt.
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Schifffahrtsverordnung
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Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der Übertretungen
eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über
die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig
a. für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt 18 im Rahmen
seiner Strafbefugnis,
b.20 in den übrigen Fällen die Statthalterämter.
X.22 Schlussbestimmungen
a. die Vollziehungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über bisherigen
die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 22. De-
zember 1966,
b. die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Greifensee, dem Pfäf-
fikersee, den Kleinseen und den fliessenden Gewässern vom 7. De-
zember 1967.
Rechts
1. Juni 1980 in Kraft.
2 Die §§ 21 bis 25 (Vorschriften über die Kostenbeiträge) treten am
1. Januar 1981 in Kraft.
1 OS 47, 401 und GS V, 638.
2 LS 551.1.
3 Obsolet.
4 LS 700.1.
5 LS 747.1.
6 LS 747.2.
7 LS 747.4.
8 SR 747.201.
9 SR 747.201.1.
1.1.18-99
9
747.11
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10 Gegenstandslos durch Aufhebung der Rheinschifffahrtsverordnung auf 18. Sep-
tember 1991 (OS 51, 804).
11 In Schutzgebieten, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich
zurzeit folgende Gewässer: Der Greifensee, der Türlersee, der Hüttnersee, der
Pfäffikersee, die Katzenseen, das Neeracherried, die Altläufe der Limmat im
Naturschutzreservat Dietikon, der Lützelsee, der Seeweidsee und das Uetziker-
ried, die Weiher im Eigental, die Altläufe der Glatt. Weitere Kleinseen und
Weiher sind durch Gemeindebeschlüsse unter Schutz gestellt.
12 Aufgehoben durch RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit 1. April
1997.
13 Fassung gemäss RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April
2001.
14 Aufgehoben durch RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April
2001.
15 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 2002 (OS 57, 399). In Kraft seit
1. April 2003.
16 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABI2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
17 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABI 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
18 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABI 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
19 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABI 2010, 1242). In
Kraft seit 1. Juli 2010.
20 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 817; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
21 Eingefügt durch RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABI 2014-11-28).
In Kraft seit 1. März 2015.
22 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABI 2014-11-28).
In Kraft seit 1. März 2015.
23 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABI 2014-11-28).
In Kraft seit 15. Februar 2016.
24 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 321; ABI 2016-07-15). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
10
10. Juni 1971 wird wie folgt geändert: . . .
bisherigen
Rechts