747.1
CH-ZH
Art. 6 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt
Art. 6
1 Soweit Vollzugsaufgaben und Befugnisse an Ufergemeinden
übertragen werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen
Direktion.
2 Sie kann den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Siche-
rung einer einheitlichen Anwendung der Schifffahrtsvorschriften Wei-
sungen erteilen.
Interkantonale § 7. 1 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von
Vereinbarungen Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder
einer interkantonalen Behörde übertragen.
2 Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Voll-
zugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem
Kanton auf den andern vereinbaren.
Vorbehalt
anderer
Vorschriften
Straf-
bestimmung
Inkrafttreten