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747.1 CH-ZH

Art. 6 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt

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Art. 6

1 Soweit Vollzugsaufgaben und Befugnisse an Ufergemeinden

übertragen werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen

Direktion.

2 Sie kann den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Siche-

rung einer einheitlichen Anwendung der Schifffahrtsvorschriften Wei-

sungen erteilen.

Interkantonale § 7. 1 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von

Vereinbarungen Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder

einer interkantonalen Behörde übertragen.

2 Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Voll-

zugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem

Kanton auf den andern vereinbaren.

Vorbehalt

anderer

Vorschriften

Straf-

bestimmung

Inkrafttreten

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