747.1
CH-ZH
Art. 5 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt
Art. 5
Dem Regierungsrat obliegt
a.4
b. die Festsetzung der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren,
c. der Erlass der für den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechts des
Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Aufsicht