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Art. 5 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt

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Art. 5

Dem Regierungsrat obliegt

a.4

b. die Festsetzung der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren,

c. der Erlass der für den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechts des

Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Aufsicht

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