747.1
CH-ZH
Art. 4 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt
Art. 4
1 Der Regierungsrat kann
a. besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der
Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten,
b. ergänzende Vorschriften über den Sturmwarn- und Seerettungs-
dienst sowie über das Verhalten bei Sturmwarnung oder Seegfrörni
erlassen,
c. die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften
des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.
2 Er kann seine Befugnisse nach Abs. 1 lit. a der zuständigen Direk-
tion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen.
der Schifffahrt
Erlass weiterer
Vorschriften
1. 1. 16-91
1
747.1
EG zum BG über die Binnenschifffahrt
Abgaben;
Vollzug