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747.1 CH-ZH

Art. 4 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt

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Art. 4

1 Der Regierungsrat kann

a. besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der

Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten,

b. ergänzende Vorschriften über den Sturmwarn- und Seerettungs-

dienst sowie über das Verhalten bei Sturmwarnung oder Seegfrörni

erlassen,

c. die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften

des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.

2 Er kann seine Befugnisse nach Abs. 1 lit. a der zuständigen Direk-

tion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen.

der Schifffahrt

Erlass weiterer

Vorschriften

1. 1. 16-91

1

747.1

EG zum BG über die Binnenschifffahrt

Abgaben;

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