747.1
CH-ZH
Art. 3 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt
Art. 3
Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Beschränkung
Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des und Verbot
Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbie-
ten oder einschränken.