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747.1 CH-ZH

Art. 3 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt

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Art. 3

Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Beschränkung

Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des und Verbot

Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbie-

ten oder einschränken.

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