747.1
CH-ZH
Art. 2 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt
Art. 2
1 Für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee Sturmwarn-
werden ein Sturmwarn- und ein Seerettungsdienst eingerichtet.
und
Seerettungs-
2 Einrichtung und Betrieb des Sturmwarndienstes obliegen der dienst
zuständigen Direktion.
3 Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können
sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen,
soweit die Rettungsbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die
gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungs-
dienst mitzuwirken.
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