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Art. 2 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt

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Art. 2

1 Für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee Sturmwarn-

werden ein Sturmwarn- und ein Seerettungsdienst eingerichtet.

und

Seerettungs-

2 Einrichtung und Betrieb des Sturmwarndienstes obliegen der dienst

zuständigen Direktion.

3 Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können

sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen,

soweit die Rettungsbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die

gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungs-

dienst mitzuwirken.

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