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747.1 CH-ZH

Art. 1 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt

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Art. 1

1 Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Anlagen

Umschlags- und Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt für die

und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in

Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Lan-

dungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit

nicht die öffentlichen Schifffahrtsunternehmungen oder andere Inte-

ressierte dazu verpflichtet sind.

2 Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

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