747.1
CH-ZH
Art. 1 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt
Art. 1
1 Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Anlagen
Umschlags- und Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt für die
und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in
Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Lan-
dungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit
nicht die öffentlichen Schifffahrtsunternehmungen oder andere Inte-
ressierte dazu verpflichtet sind.
2 Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.