Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1 Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Anlagen
Umschlags- und Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt für die
und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in
Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Lan-
dungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit
nicht die öffentlichen Schifffahrtsunternehmungen oder andere Inte-
ressierte dazu verpflichtet sind.
2 Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
1 Für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee Sturmwarn-
werden ein Sturmwarn- und ein Seerettungsdienst eingerichtet.
und
Seerettungs-
2 Einrichtung und Betrieb des Sturmwarndienstes obliegen der dienst
zuständigen Direktion.
3 Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können
sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen,
soweit die Rettungsbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die
gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungs-
dienst mitzuwirken.
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Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Beschränkung
Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des und Verbot
Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbie-
ten oder einschränken.
1 Der Regierungsrat kann
a. besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der
Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten,
b. ergänzende Vorschriften über den Sturmwarn- und Seerettungs-
dienst sowie über das Verhalten bei Sturmwarnung oder Seegfrörni
erlassen,
c. die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften
des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.
2 Er kann seine Befugnisse nach Abs. 1 lit. a der zuständigen Direk-
tion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen.
der Schifffahrt
Erlass weiterer
Vorschriften
1. 1. 16-91
1
747.1
EG zum BG über die Binnenschifffahrt
Abgaben;
Vollzug
Dem Regierungsrat obliegt
a.4
b. die Festsetzung der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren,
c. der Erlass der für den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechts des
Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Aufsicht
1 Soweit Vollzugsaufgaben und Befugnisse an Ufergemeinden
übertragen werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen
Direktion.
2 Sie kann den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Siche-
rung einer einheitlichen Anwendung der Schifffahrtsvorschriften Wei-
sungen erteilen.
Interkantonale § 7. 1 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von
Vereinbarungen Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder
einer interkantonalen Behörde übertragen.
2 Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Voll-
zugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem
Kanton auf den andern vereinbaren.
Vorbehalt
anderer
Vorschriften
Straf-
bestimmung
Inkrafttreten
Die Vorschriften über die Fischerei und das Stationieren von
Schiffen bleiben vorbehalten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt
darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft.
1 Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung
des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regie-
rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Rege-
lung der Schifffahrt auf den zürcherischen Gewässern vom 28. Juni
1914 aufgehoben.
2
1 OS 47, 389 und GS V, 636.
2 SR 747.201.
3 In Kraft seit 1. Juni 1980.
4 Aufgehoben durch Schiffssteuergesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 25). In
Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).