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747.1 CH-ZH

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Anlagen

Umschlags- und Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt für die

und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in

Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Lan-

dungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit

nicht die öffentlichen Schifffahrtsunternehmungen oder andere Inte-

ressierte dazu verpflichtet sind.

2 Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

1 Für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee Sturmwarn-

werden ein Sturmwarn- und ein Seerettungsdienst eingerichtet.

und

Seerettungs-

2 Einrichtung und Betrieb des Sturmwarndienstes obliegen der dienst

zuständigen Direktion.

3 Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können

sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen,

soweit die Rettungsbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die

gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungs-

dienst mitzuwirken.

4...4

Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Beschränkung

Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des und Verbot

Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbie-

ten oder einschränken.

1 Der Regierungsrat kann

a. besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der

Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten,

b. ergänzende Vorschriften über den Sturmwarn- und Seerettungs-

dienst sowie über das Verhalten bei Sturmwarnung oder Seegfrörni

erlassen,

c. die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften

des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.

2 Er kann seine Befugnisse nach Abs. 1 lit. a der zuständigen Direk-

tion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen.

der Schifffahrt

Erlass weiterer

Vorschriften

1. 1. 16-91

1

747.1

EG zum BG über die Binnenschifffahrt

Abgaben;

Vollzug

Dem Regierungsrat obliegt

a.4

b. die Festsetzung der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren,

c. der Erlass der für den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechts des

Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Aufsicht

1 Soweit Vollzugsaufgaben und Befugnisse an Ufergemeinden

übertragen werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen

Direktion.

2 Sie kann den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Siche-

rung einer einheitlichen Anwendung der Schifffahrtsvorschriften Wei-

sungen erteilen.

Interkantonale § 7. 1 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von

Vereinbarungen Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder

einer interkantonalen Behörde übertragen.

2 Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Voll-

zugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem

Kanton auf den andern vereinbaren.

Vorbehalt

anderer

Vorschriften

Straf-

bestimmung

Inkrafttreten

Die Vorschriften über die Fischerei und das Stationieren von

Schiffen bleiben vorbehalten.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt

darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft.

1 Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung

des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regie-

rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Rege-

lung der Schifffahrt auf den zürcherischen Gewässern vom 28. Juni

1914 aufgehoben.

2

1 OS 47, 389 und GS V, 636.

2 SR 747.201.

3 In Kraft seit 1. Juni 1980.

4 Aufgehoben durch Schiffssteuergesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 25). In

Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).

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