744.11
KPBVOCTP
CH-ZH
Art. 9 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
Art. 9
Bei Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b VPB³ wird die
Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt.4
2 Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebühren-
pflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie
für sich selbst in Anspruch nehmen.
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Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
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