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744.11 KPBVOCTP CH-ZH

Art. 9 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)

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Art. 9

Bei Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b VPB³ wird die

Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt.4

2 Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebühren-

pflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie

für sich selbst in Anspruch nehmen.

2

Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)

744.11

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