744.11
KPBVOCTP
CH-ZH
Art. 8 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
Art. 8
1 Das Amt für Mobilität erhebt eine Regalgebühr. Sie beträgt
für jedes Geltungsjahr der Bewilligung Fr. 10 pro Kilometer der auf
Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden
auf den nächsten Kilometer aufgerundet.4
2 Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehe-
nen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu
sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der
ganze.