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744.11 KPBVOCTP CH-ZH

Art. 8 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)

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Art. 8

1 Das Amt für Mobilität erhebt eine Regalgebühr. Sie beträgt

für jedes Geltungsjahr der Bewilligung Fr. 10 pro Kilometer der auf

Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden

auf den nächsten Kilometer aufgerundet.4

2 Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehe-

nen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu

sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der

ganze.

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