744.11
KPBVOCTP
CH-ZH
Art. 7 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
Art. 7
und Art. 30–35 VPB3. Es nimmt zu Gesuchen für eidgenössische
Konzessionen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz,
PBG)2 Stellung.
2 Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen
und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe
obliegt der nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde.
Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraus-
setzungen ist das Amt für Mobilität zuständig.