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744.11 KPBVOCTP CH-ZH

Art. 7 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)

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Art. 7

und Art. 30–35 VPB3. Es nimmt zu Gesuchen für eidgenössische

Konzessionen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz,

PBG)2 Stellung.

2 Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen

und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe

obliegt der nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde.

Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraus-

setzungen ist das Amt für Mobilität zuständig.

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