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744.11 KPBVOCTP CH-ZH

Art. 5 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)

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Art. 5

1 Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gu-

tem Zustand zu halten.

2 Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesent-

liche Änderungen, welche die Angaben gemäss § 2 betreffen, sind dem

Amt für Mobilität umgehend zu melden.

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