744.11
KPBVOCTP
CH-ZH
Art. 5 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
Art. 5
1 Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gu-
tem Zustand zu halten.
2 Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesent-
liche Änderungen, welche die Angaben gemäss § 2 betreffen, sind dem
Amt für Mobilität umgehend zu melden.