744.11
KPBVOCTP
CH-ZH
Art. 4 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
Art. 4
Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die
Bewilligung erteilt ist.
Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die
Bewilligung erteilt ist.