Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
744.11 KPBVOCTP CH-ZH

Art. 3 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)

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Art. 3

Vor dem Bewilligungsentscheid werden der Verkehrsverbund

sowie die weiteren betroffenen Amtsstellen angehört. Die Zulassung

der Fahrzeuge oder Schiffe und die vorgesehene Fahrstrecke, ein-

schliesslich der Haltestellen, sowie die Massnahmen zur Bevorzugung

des öffentlichen Verkehrs werden durch die nach der Gesetzgebung

zuständigen kantonalen Stellen beurteilt.

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