744.11
KPBVOCTP
CH-ZH
Art. 3 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
Art. 3
Vor dem Bewilligungsentscheid werden der Verkehrsverbund
sowie die weiteren betroffenen Amtsstellen angehört. Die Zulassung
der Fahrzeuge oder Schiffe und die vorgesehene Fahrstrecke, ein-
schliesslich der Haltestellen, sowie die Massnahmen zur Bevorzugung
des öffentlichen Verkehrs werden durch die nach der Gesetzgebung
zuständigen kantonalen Stellen beurteilt.