Art. 2 : Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
Art. 2
1 Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Mobilität in zwei- Gesuche
facher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf wel-
chen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Das Gesuch enthält
1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers,
2. Zweck der Fahrten,
3. Angaben über die zu befördernden Personen,
4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und End-
punkte sowie der Haltestellen,
5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die
Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden,
6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhält-
nis ausgeführt werden,
7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme,
8. gewünschte Bewilligungsdauer,
9. Fahrplan und Tarif,
10. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahr-
zeuge oder Schiffe,
1. 1. 21-111
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744.11 Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
11. Angaben zur Art der Bewilligung,
12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung,
13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss
Ziffern 1 bis 10 über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der
Bewilligung.
3 Das Amt für Mobilität kann weitere Angaben verlangen.