Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV) (KPBV)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
4 1 Das Amt für Mobilität entscheidet über Bewilligungen nach Zuständigkeit
1 Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Mobilität in zwei- Gesuche
facher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf wel-
chen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Das Gesuch enthält
1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers,
2. Zweck der Fahrten,
3. Angaben über die zu befördernden Personen,
4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und End-
punkte sowie der Haltestellen,
5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die
Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden,
6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhält-
nis ausgeführt werden,
7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme,
8. gewünschte Bewilligungsdauer,
9. Fahrplan und Tarif,
10. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahr-
zeuge oder Schiffe,
1. 1. 21-111
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11. Angaben zur Art der Bewilligung,
12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung,
13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss
Ziffern 1 bis 10 über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der
Bewilligung.
3 Das Amt für Mobilität kann weitere Angaben verlangen.
Vor dem Bewilligungsentscheid werden der Verkehrsverbund
sowie die weiteren betroffenen Amtsstellen angehört. Die Zulassung
der Fahrzeuge oder Schiffe und die vorgesehene Fahrstrecke, ein-
schliesslich der Haltestellen, sowie die Massnahmen zur Bevorzugung
des öffentlichen Verkehrs werden durch die nach der Gesetzgebung
zuständigen kantonalen Stellen beurteilt.
Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die
Bewilligung erteilt ist.
1 Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gu-
tem Zustand zu halten.
2 Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesent-
liche Änderungen, welche die Angaben gemäss § 2 betreffen, sind dem
Amt für Mobilität umgehend zu melden.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den
Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Amt für Mobilität.
und Art. 30–35 VPB3. Es nimmt zu Gesuchen für eidgenössische
Konzessionen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz,
PBG)2 Stellung.
2 Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen
und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe
obliegt der nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde.
Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraus-
setzungen ist das Amt für Mobilität zuständig.
1 Das Amt für Mobilität erhebt eine Regalgebühr. Sie beträgt
für jedes Geltungsjahr der Bewilligung Fr. 10 pro Kilometer der auf
Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden
auf den nächsten Kilometer aufgerundet.4
2 Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehe-
nen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu
sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der
ganze.
Bei Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b VPB³ wird die
Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt.4
2 Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebühren-
pflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie
für sich selbst in Anspruch nehmen.
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4 1 Bestehende Bewilligungen bleiben in Kraft. Änderungen Übergangs-
gemäss § 5 werden dem Amt für Mobilität gemeldet.
bestimmungen
2 Für bestehende, bisher nicht konzessionspflichtige Fahrbetriebe,
die neu eine kantonale Bewilligung benötigen, ist das Gesuch spätes-
tens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.
Der Fahrbetrieb darf einstweilen weitergeführt werden, sofern die im
Betrieb eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe den gesetzlichen Anfor-
derungen entsprechen.
gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Bewilligungsverfah-
ren nach Automobilkonzessionsverordnung vom 4. Dezember 1996 auf-
gehoben.
1 OS 55, 570.
2 SR 745.1.
3 SR 745.11.
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 300; AB1 2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
5 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 658; ABI 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
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