743.2
ESEBVOIT
CH-ZH
Art. 4 : Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV)
Art. 4
Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn
die kantonale Baubewilligung erteilt ist.
Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn
die kantonale Baubewilligung erteilt ist.