Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV) (ESEBV)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die nicht eidge-
nössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951/
27. November 19722 bei.
Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten
Seilbahnen und Skilifte unterstehen dem Konkordat vom 15. Oktober
1951/27. November 19722, dessen Reglement vom 15. Oktober 1954/
27. November 1972 (nicht veröffentlicht) und dieser Verordnung.
4 1 Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Seil-
bahnen und Skilifte bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
2 Das Amt für Mobilität erteilt nach Anhören der Baudirektion
sämtliche für die Anlage erforderlichen Bewilligungen. Es entscheidet
über die Einsprachen.
3 Das Amt ist für Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Er-
teilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder dem Widerruf von
Konzessionen des Bundes zuständig.
Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn
die kantonale Baubewilligung erteilt ist.
1 Jedes Gesuch für eine Baubewilligung muss, vom Gesuch-
steller unterschrieben und datiert, dem Amt für Mobilität in zwei Exem-
plaren eingereicht werden.4
2 Dem Gesuch sind beizulegen
a. Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht,
b. Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und Rentabilitätsberechnung,
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c. Übersichtsplan (Landeskarte der Schweiz 1:25000 oder 1:50000)
mit eingezeichnetem Trasse der Transportanlage sowie ein Längen-
profil im Massstab 1:1000 oder 1:500, je in siebenfacher Ausfüh-
rung,
d. Skizzen von Wagen, Antrieb und Zwischenstützen.
Das Gesuch ist in den Gemeinden, in denen die Anlage errich-
tet und betrieben werden soll, unter Beilage der Pläne während 20 Ta-
gen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
1 Jedes Gesuch für eine Betriebsbewilligung muss, vom Ge-
suchsteller unterzeichnet und datiert, dem Amt für Mobilität in zwei
Exemplaren eingereicht werden.4
2 Dem Gesuch sind beizulegen
a. Bericht der technischen Kontrollstelle über die Betriebsbereitschaft
der Anlage,
b. Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung der den
Fahrgästen und Drittpersonen durch den Betrieb der Anlage zuge-
fügten Personen- und Sachschäden (Haftpflichtversicherung),
c. Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung der Folgen
von Betriebsunfällen des eigenen Personals (Unfallversicherung),
sofern das Personal nicht der SUVA untersteht,
d. bei Skiliften Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung
von Personen- und Sachschäden von Drittpersonen auf markierten
und hergerichteten oder überwachten Skipisten (Pistenhaftpflicht-
versicherung),
e. Betriebsreglement,
f. Bezeichnung des verantwortlichen Betriebsleiters.
Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die
kantonale Betriebsbewilligung erteilt ist.
4 Das Amt für Mobilität bestimmt je nach Umfang und Be-
deutung der Anlage die minimale Höhe der zu versichernden Leistun-
gen. Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflich-
ten, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherungen dem Amt für
Mobilität sofort zu melden.
Für kleinere und sonstwie nicht bedeutende Seilbahnen und
kurze Skilifte (sog. Trainerskilifte) können den Betriebsinhabern in
Abweichung von § 7 Erleichterungen gewährt werden.
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Die Gebühr für die Erteilung einer Bau- oder Betriebsbewil-
ligung beträgt Fr. 100 bis Fr. 1000. Die von der Konkordatsbehörde und
der Kontrollstelle nach Konkordatsgebührenordnung verrechneten Bei-
tragsleistungen und Gebühren für Dienstleistungen werden dem Bewil-
ligungsnehmer mit einem Zuschlag von 20% belastet.
Schon bestehende Anlagen sind innert fünf Jahren den Vor-
schriften des Konkordats² und dessen Reglement anzupassen.
im Amtsblatt in Kraft.
1 OS 46, 672 und GS V, 633.
2 LS 743.1.
3 SR 743.011.
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 298; AB1 2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
5 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 657; AB1 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
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