Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich Zweck
zusammen,
a. um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der
unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten,
ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen,
b. um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische
Fragen zuhanden der Kantone begutachtet,
c. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu
fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Per- Anwendungs-
sonen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte bereich
und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind
a. Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterste-
hen,
b. Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie
den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden
können.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flug-
hindernis im Sinne von Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom
5. Juni 19504 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen
Behörde zu melden.
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II. Bau und Betrieb der Anlagen
Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallen-
den Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons
erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben wer-
den soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kan-
tone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt
der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebs-
inhaber hat hiefür allein einzustehen.
Enteignungs-
recht
Voraus-
setzungen der
Bewilligungen
Unterhalt
und Kontrolle
Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das
Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum
Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in
baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen
dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes entspricht, die
vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn
a. sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interes-
sen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und
des Natur- und Heimatschutzes, verletzt,
b. sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Trans-
portunternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons stehende
Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert,
c. sie einem Bedürfnis entspricht,
d. die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist,
e. die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die
betriebsbereiten Anlagen im Auftrag des zuständigen Kantons von ei-
ner technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Kon-
kordates und des Reglementes begutachtet.
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt
der Anlagen verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Perso-
nenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende techni-
sche Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des
Kantons Protokolle aufzunehmen.
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3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen
für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Be-
willigungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amt-
liche Verfügungen³. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton
oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne
von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung Sanktionen
vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von
Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf
Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestim-
mungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt
werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder
nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehor-
sams gegen amtliche Verfügungen³, obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt,
vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
III. Organisation
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Organe
Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratun-
gen beigezogen werden.
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkor- Konferenz
dat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton be-
zeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sit-
zungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Be-
schlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberech-
tigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter
das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte,
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der
Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen
Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontroll-
stelle und einer Gebührenordnung,
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3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für
eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kan-
tonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder
einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden,
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle,
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahres-
bericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge,
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse
eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen.
Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz
einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem
Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben.
Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden,
wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
Geschäfts-
leitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekre-
tär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beraten-
der Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht aus-
drücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse,
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle,
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahres-
rechnung und Antragstellung zum Voranschlag,
4. Abfassung des Jahresberichtes,
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben über-
tragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und
Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse
über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
Rechnungs-
revisoren
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal
die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Kon-
ferenz Bericht.
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1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen na- Technische
mentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung
1. Begutachtung von Projekten,
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkraft-
treten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen,
3. Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und
technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und
Betriebsgefährdungen,
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die
Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone,
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instan-
zen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für
die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender
Bestimmungen,
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grund-
lagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle,
wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzule-
gen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnells-
ten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebsein-
stellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Auf-
gaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute
beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kont-
rollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
Kontrollstelle
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforder- Finanzierung
lichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch
Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle
werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewen-
dete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der
Anlagen berechnet.
Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekre- Sitz
tariates.
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet Ein-
sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befin- und Austritt
det.
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2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Be-
rücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen,
nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten
erfüllt sind.
Bestehende
Anlagen
Verhältnis zu
andern Rechts-
quellen
Inkrafttreten
IV. Schlussbestimmungen
¹ Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zustän-
digen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jah-
ren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschrif-
ten und denjenigen des Reglementes anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkraft-
treten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebs-
bewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon
bestehenden Anlagen.
¹ Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Wei-
sungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obli-
gatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Ski-
lifte bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates
widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens
fünf Kantone in Kraft.
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¹ OS 46, 675 und GS V, 627.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 Art. 292 StGB (SR 311.0).
4 Heute im Sinne der Art. 69 ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt
(SR 748.01).
5 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
6 Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955. Das Konkordat ist heute verbind-
lich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR,
AI, SG, GR, TI, VD, VS, NE und JU.