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Art. 1 : Verordnung über die Bezeichnung der für den Vollzug der ARV 1 und ARV 2 zuständigen Behörden

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Art. 1

4 Die Kantonspolizei vollzieht die Verordnung des Bundes-

rates über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr-

zeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung,

ARV 1)2 sowie die Verordnung des Bundesrates vom 6. Mai 1981 über

die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten

Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)3.

Sie kann zur Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften der Ver-

ordnungen die Gemeindepolizeiorgane beiziehen.

Verordnung über die Bezeichnung der für den Vollzug der ARV 1 und ARV 2 zuständigen Behörden Art. 2 →

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