Beschluss des Regierungsrates über das Sonntags und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung
Gesetzestext (1 Artikel)
741.3
Beschluss des Regierungsrates
über das Sonntags- und Nachtfahrverbot
für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung
(vom 14. März 1963)¹
Der Regierungsrat beschliesst
I. ¹ Zur Erteilung von Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen ge-
mäss Art. 91–93 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln³ ist
das Strassenverkehrsamt zuständig.
2 Das Polizeikommando wird ermächtigt, ausserhalb der ordentlichen
Bürozeit der kantonalen Verwaltung selbst und durch die kantonalen
Polizeistationen Bewilligungen für einmalige Fahrten zu erteilen. Sie
haben dem Strassenverkehrsamt jeweils eine Kopie der Bewilligung
zuzustellen, welches nachträglich die geschuldete Gebühr verrechnet.
II. Der Regierungsratsbeschluss über das Verbot des Warentrans-
portes mit Motorfahrzeugen an öffentlichen Ruhetagen vom 18. De-
zember 1952 wird aufgehoben.
III. Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt² in Kraft.
IV. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 41, 407 und GS V, 623.
2 ABI 1963, 434 vom 29. März 1963.
3 SR 741.11. Heute: Verkehrsregelnverordnung (VRV).
1. 1. 16-91
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