Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 9 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 9

1 Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen,

werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

2

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

741.2

2 Ohne Veröffentlichung dürfen die verfügten Signale, Lichtsignale

und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen

angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert.

II. Vollzug

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