741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 9 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 9
1 Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen,
werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
2
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
741.2
2 Ohne Veröffentlichung dürfen die verfügten Signale, Lichtsignale
und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen
angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert.
II. Vollzug