741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 8 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 8
1 Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestras-
sen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.
2 Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwie-
gende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat.