Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 8 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 8

1 Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestras-

sen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.

2 Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwie-

gende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat.

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