741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 7 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 7
1 Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des
Bundes zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation bei Autobahnen
und Autostrassen im kantonalen Amtsblatt, bei den übrigen Staatsstras-
sen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde.
2 Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise
veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen; dabei ist die
voraussichtliche Dauer anzugeben.
3 Halteverbote nach § 4 Abs. 3 sind zusätzlich der Kantonspolizei
Mitzuteilen.11