Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 7 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 7

1 Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des

Bundes zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation bei Autobahnen

und Autostrassen im kantonalen Amtsblatt, bei den übrigen Staatsstras-

sen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der

Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der

Gemeinde.

2 Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise

veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen; dabei ist die

voraussichtliche Dauer anzugeben.

3 Halteverbote nach § 4 Abs. 3 sind zusätzlich der Kantonspolizei

Mitzuteilen.11

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