741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 6 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 6
1 In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung
von unvorhergesehen eingetretenen Gefahren für den Strassenverkehr,
können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane die erforderlichen
Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend be-
schränken oder umleiten.
2 Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen
sie von der nach § 5 zuständigen Behörde genehmigt werden.