Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 6 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 6

1 In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung

von unvorhergesehen eingetretenen Gefahren für den Strassenverkehr,

können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane die erforderlichen

Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend be-

schränken oder umleiten.

2 Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen

sie von der nach § 5 zuständigen Behörde genehmigt werden.

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