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741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 5 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 5

1 Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und b. Vorüber-

Autostrassen verfügt die Kantonspolizei. Vorbehalten bleibt die Zu- gehende

ständigkeit der Baudirektion gemäss SMOG-Verordnung4.8

Verkehrs-

anordnungen

1. 1. 23-119

1

741.2

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

2 Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anord-

nungen zuständig

a. das Tiefbauamt, soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten

erforderlich ist,

b. die Kantonspolizei in den übrigen Fällen.

3 Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeinde-

behörden zuständig.

4 Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf

übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zustän-

dig ist.

5 Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im

Sinne von Art. 107 Abs. 2bis SSV6 ist für alle Strassen die Kantonspolizei

zuständig.

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