Art. 5 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 5
1 Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und b. Vorüber-
Autostrassen verfügt die Kantonspolizei. Vorbehalten bleibt die Zu- gehende
ständigkeit der Baudirektion gemäss SMOG-Verordnung4.8
Verkehrs-
anordnungen
1. 1. 23-119
1
741.2
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
2 Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anord-
nungen zuständig
a. das Tiefbauamt, soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten
erforderlich ist,
b. die Kantonspolizei in den übrigen Fällen.
3 Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeinde-
behörden zuständig.
4 Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf
übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zustän-
dig ist.
5 Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im
Sinne von Art. 107 Abs. 2bis SSV6 ist für alle Strassen die Kantonspolizei
zuständig.