Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 29 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 29

9 1 Die städtischen Behörden teilen der Kantonspolizei durch

Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden

Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhen-

den Verkehr betreffen.

2 Die städtischen Behörden informieren die Kantonspolizei über

Ereignisse, die Auswirkungen auf Durchgangsstrassen ausserhalb des

Stadtgebietes haben.

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