741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 29 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 29
9 1 Die städtischen Behörden teilen der Kantonspolizei durch
Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden
Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhen-
den Verkehr betreffen.
2 Die städtischen Behörden informieren die Kantonspolizei über
Ereignisse, die Auswirkungen auf Durchgangsstrassen ausserhalb des
Stadtgebietes haben.