Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 27 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 27

In Zürich und Winterthur üben die städtischen Behörden die Zuständigkeit

in den Abschnitten I–IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus, aus-

genommen diejenigen für Autobahnen und Autostrassen.

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