741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 26 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 26
Für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen Zuständigkeit
sind zuständig
a. die Kantonspolizei im Bereich der Autobahnen und Autostrassen,
b. die Gemeindebehörden im Bereich der übrigen Strassen.
V. Besondere Bestimmungen für die Städte Zürich und Winterthur