Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 23 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 23

1 Die Kantonspolizei führt eine Statistik über die Strassen- Unfallstatistik

verkehrsunfälle. Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen

zur Förderung der Verkehrssicherheit.

2 Die Kantonspolizei orientiert über das Unfallgeschehen.

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