741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 23 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 23
1 Die Kantonspolizei führt eine Statistik über die Strassen- Unfallstatistik
verkehrsunfälle. Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen
zur Förderung der Verkehrssicherheit.
2 Die Kantonspolizei orientiert über das Unfallgeschehen.