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741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 22 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 22

1 Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flug- Strassennetz

hafenkopfes ist für alle Strassen die Kantonspolizei zuständig.

im Kopf des

Flughafens

2 Das Strassennetz des Flughafenkopfes umfasst sämtliche öffent- Zürich

lichen Verkehrsflächen innerhalb des Gebietes westlich der Autobahn

A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke

Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Be-

reiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18–

22 (einschliesslich der genannten Liegenschaften, als nördliche Begren-

zung).

3 Haben Verkehrsanordnungen Auswirkungen auf das umliegende

Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.

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