741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 22 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 22
1 Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flug- Strassennetz
hafenkopfes ist für alle Strassen die Kantonspolizei zuständig.
im Kopf des
Flughafens
2 Das Strassennetz des Flughafenkopfes umfasst sämtliche öffent- Zürich
lichen Verkehrsflächen innerhalb des Gebietes westlich der Autobahn
A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke
Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Be-
reiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18–
22 (einschliesslich der genannten Liegenschaften, als nördliche Begren-
zung).
3 Haben Verkehrsanordnungen Auswirkungen auf das umliegende
Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.