741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 20 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 20
Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr wer-
den für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Be-
rücksichtigung der Anträge der Kantonspolizei, für Busse im Einver-
nehmen mit ihr festgelegt.