Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 20 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 20

Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr wer-

den für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Be-

rücksichtigung der Anträge der Kantonspolizei, für Busse im Einver-

nehmen mit ihr festgelegt.

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