741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 2 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 2
1 Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommis- b. Verkehrs-
sion, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich aus technische
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes Kommission
sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verkehrspolizei,
der Statthalterkonferenz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung
(bfu) zusammen.
2 Die Verkehrstechnische Kommission nimmt zu Anträgen der Ge-
meinden im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der
Sicherheitsdirektion für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen bei-
gezogen werden.