Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 2 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 2

1 Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommis- b. Verkehrs-

sion, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich aus technische

zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes Kommission

sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verkehrspolizei,

der Statthalterkonferenz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung

(bfu) zusammen.

2 Die Verkehrstechnische Kommission nimmt zu Anträgen der Ge-

meinden im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der

Sicherheitsdirektion für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen bei-

gezogen werden.

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