741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 18 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 18
1 Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaf-
fung, das Aufstellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen
Behörden, in den Fällen von § 16 die dazu ermächtigten Organisatio-
nen und Privaten.
2 Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die
überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat.
III. Weitere Aufgaben und Befugnisse
Neubau
oder Umbau
von Strassen
Haltestellen
Verkehrs-
flächen in
privatem
Eigentum