Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 18 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 18

1 Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaf-

fung, das Aufstellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen

Behörden, in den Fällen von § 16 die dazu ermächtigten Organisatio-

nen und Privaten.

2 Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die

überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat.

III. Weitere Aufgaben und Befugnisse

Neubau

oder Umbau

von Strassen

Haltestellen

Verkehrs-

flächen in

privatem

Eigentum

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