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Art. 17 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 17

Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfer-

nen der Signalisation beauftragte Behörde wie auch die Organisationen

und Privaten im Sinne von § 16 orientieren die anordnende Behörde

über ihr Vorgehen. Die Organisationen und Privaten werden durch die

anordnende Behörde auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.

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