741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 17 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 17
Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfer-
nen der Signalisation beauftragte Behörde wie auch die Organisationen
und Privaten im Sinne von § 16 orientieren die anordnende Behörde
über ihr Vorgehen. Die Organisationen und Privaten werden durch die
anordnende Behörde auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.