Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 16 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 16

1 Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in

den Fällen von Art. 104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art. 115 Abs. 3 SSV6

erteilt die Kantonspolizei.

2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unter-

halt der entsprechenden Signale und Markierungen obliegen in diesen

Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.

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