741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 16 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 16
1 Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in
den Fällen von Art. 104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art. 115 Abs. 3 SSV6
erteilt die Kantonspolizei.
2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unter-
halt der entsprechenden Signale und Markierungen obliegen in diesen
Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.