741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 15 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 15
Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zu- Vorkehren
sammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen, der Bau-
ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die
nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.
unternehmer
1. 1. 23-119
3
741.2
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Vorkehren von
Organisationen
und Privaten
Orientierung
Kostentragung