Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 15 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15

Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zu- Vorkehren

sammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen, der Bau-

ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die

nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.

unternehmer

1. 1. 23-119

3

741.2

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

Vorkehren von

Organisationen

und Privaten

Orientierung

Kostentragung

← Art. 14 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) Art. 16 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →