741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 13 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 13
Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Un-
terhalt von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen obliegen, wenn
die Verkehrsanordnung von der Kantonspolizei verfügt wurde, der von
ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Be-
hörde, welche die Verkehrsanordnung verfügt hat.
und Unterhalt