Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 13 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 13

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Un-

terhalt von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen obliegen, wenn

die Verkehrsanordnung von der Kantonspolizei verfügt wurde, der von

ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Be-

hörde, welche die Verkehrsanordnung verfügt hat.

und Unterhalt

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