741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 12 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 12
Der Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signa- Vorüber-
len, Lichtsignalen und Markierungen, welche vorübergehende Verkehrs- gehende
anordnungen anzeigen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang ste-
hen, erfolgt durch die Behörde, die nach § 5 die Anordnung verfügt hat.
anordnungen
a. Art, Standort
und Ausführung
b. Anschaffung