Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 12 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 12

Der Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signa- Vorüber-

len, Lichtsignalen und Markierungen, welche vorübergehende Verkehrs- gehende

anordnungen anzeigen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang ste-

hen, erfolgt durch die Behörde, die nach § 5 die Anordnung verfügt hat.

anordnungen

a. Art, Standort

und Ausführung

b. Anschaffung

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