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741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Art. 11 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

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Art. 11

9 1 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der b. Anschaffung

Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit und Unterhalt

diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der

Gemeinde, auf den übrigen Strassen dem Tiefbauamt im Rahmen sei-

ner Finanzkompetenzen.

2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt

von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 obliegen der Gemeinde.11

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