741.2
KSIGVOCSOSIGC
CH-ZH
Art. 11 : Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Art. 11
9 1 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der b. Anschaffung
Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit und Unterhalt
diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der
Gemeinde, auf den übrigen Strassen dem Tiefbauamt im Rahmen sei-
ner Finanzkompetenzen.
2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt
von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 obliegen der Gemeinde.11