Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) (KSIGV)
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt der Behörden
Kantonspolizei, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Ver- a. Sicherheits-
ordnung nichts anderes vorsehen.
direktion7
1 Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommis- b. Verkehrs-
sion, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich aus technische
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes Kommission
sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verkehrspolizei,
der Statthalterkonferenz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung
(bfu) zusammen.
2 Die Verkehrstechnische Kommission nimmt zu Anträgen der Ge-
meinden im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der
Sicherheitsdirektion für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen bei-
gezogen werden.
Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten Begriff
Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen.
1 Dauernde Verkehrsanordnungen auf Autobahnen und Auto- Zuständigkeit
strassen sowie auf den übrigen Staatsstrassen verfügt die Kantonspoli- a. Dauernde
zei, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts Verkehrs-
anderes vorsehen.
2 Dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt
die Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde. Sind
weitere Gemeinden davon betroffen, ist deren Stellungnahme einzu-
holen. Ein Antrag darf nur nach Anhörung der Verkehrstechnischen
Kommission abgelehnt werden.
3 Halteverbote vor Schulgebäuden und -anlagen auf Staats- und Ge-
meindestrassen verfügt die Gemeinde. Sie holt vorgängig eine verkehrs-
technische Stellungnahme der Kantonspolizei ein.11
anordnungen
1 Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und b. Vorüber-
Autostrassen verfügt die Kantonspolizei. Vorbehalten bleibt die Zu- gehende
ständigkeit der Baudirektion gemäss SMOG-Verordnung4.8
Verkehrs-
anordnungen
1. 1. 23-119
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Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
2 Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anord-
nungen zuständig
a. das Tiefbauamt, soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten
erforderlich ist,
b. die Kantonspolizei in den übrigen Fällen.
3 Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeinde-
behörden zuständig.
4 Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf
übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zustän-
dig ist.
5 Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im
Sinne von Art. 107 Abs. 2bis SSV6 ist für alle Strassen die Kantonspolizei
zuständig.
1 In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung
von unvorhergesehen eingetretenen Gefahren für den Strassenverkehr,
können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane die erforderlichen
Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend be-
schränken oder umleiten.
2 Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen
sie von der nach § 5 zuständigen Behörde genehmigt werden.
1 Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des
Bundes zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation bei Autobahnen
und Autostrassen im kantonalen Amtsblatt, bei den übrigen Staatsstras-
sen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde.
2 Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise
veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen; dabei ist die
voraussichtliche Dauer anzugeben.
3 Halteverbote nach § 4 Abs. 3 sind zusätzlich der Kantonspolizei
Mitzuteilen.11
1 Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestras-
sen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.
2 Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwie-
gende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat.
1 Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen,
werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
2
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2 Ohne Veröffentlichung dürfen die verfügten Signale, Lichtsignale
und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen
angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert.
II. Vollzug
1 Über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale Dauernde
und Markierungen entscheidet die Kantonspolizei, soweit diese Ver- Verkehrs-
ordnung nichts anderes bestimmt.
anordnungen
a. Art, Standort
2 Über Art, Standort und Ausführung von Halteverboten nach § 4 und Ausführung
Abs. 3 entscheidet die Gemeinde.11
9 1 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der b. Anschaffung
Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit und Unterhalt
diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der
Gemeinde, auf den übrigen Strassen dem Tiefbauamt im Rahmen sei-
ner Finanzkompetenzen.
2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt
von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 obliegen der Gemeinde.11
Der Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signa- Vorüber-
len, Lichtsignalen und Markierungen, welche vorübergehende Verkehrs- gehende
anordnungen anzeigen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang ste-
hen, erfolgt durch die Behörde, die nach § 5 die Anordnung verfügt hat.
anordnungen
a. Art, Standort
und Ausführung
b. Anschaffung
Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Un-
terhalt von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen obliegen, wenn
die Verkehrsanordnung von der Kantonspolizei verfügt wurde, der von
ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Be-
hörde, welche die Verkehrsanordnung verfügt hat.
und Unterhalt
Für die Steuerung der Lichtsignale ist die Kantonspolizei Lichtsignale
zuständig.
Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zu- Vorkehren
sammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen, der Bau-
ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die
nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.
unternehmer
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Vorkehren von
Organisationen
und Privaten
Orientierung
Kostentragung
1 Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in
den Fällen von Art. 104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art. 115 Abs. 3 SSV6
erteilt die Kantonspolizei.
2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unter-
halt der entsprechenden Signale und Markierungen obliegen in diesen
Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.
Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfer-
nen der Signalisation beauftragte Behörde wie auch die Organisationen
und Privaten im Sinne von § 16 orientieren die anordnende Behörde
über ihr Vorgehen. Die Organisationen und Privaten werden durch die
anordnende Behörde auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.
1 Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaf-
fung, das Aufstellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen
Behörden, in den Fällen von § 16 die dazu ermächtigten Organisatio-
nen und Privaten.
2 Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die
überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat.
III. Weitere Aufgaben und Befugnisse
Neubau
oder Umbau
von Strassen
Haltestellen
Verkehrs-
flächen in
privatem
Eigentum
1 Wenn beim Neubau oder Umbau von Strassen dauernde
Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, wird bei der Planung die Kan-
tonspolizei angehört.
2 Die Projekte werden zur Stellungnahme und zum Vorentscheid
über die erforderlichen Verkehrsanordnungen rechtzeitig der Kan-
tonspolizei vorgelegt, welche die mit dem Ausführungsprojekt ver-
bundenen Verkehrsanordnungen vor Baubeginn erlässt und veröffent-
licht.
Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr wer-
den für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Be-
rücksichtigung der Anträge der Kantonspolizei, für Busse im Einver-
nehmen mit ihr festgelegt.
Anordnungen und Weisungen hinsichtlich öffentlicher Ver-
kehrsflächen in privatem Eigentum im Sinne von Art. 113 SSV6 erlässt
die Kantonspolizei.
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1 Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flug- Strassennetz
hafenkopfes ist für alle Strassen die Kantonspolizei zuständig.
im Kopf des
Flughafens
2 Das Strassennetz des Flughafenkopfes umfasst sämtliche öffent- Zürich
lichen Verkehrsflächen innerhalb des Gebietes westlich der Autobahn
A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke
Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Be-
reiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18–
22 (einschliesslich der genannten Liegenschaften, als nördliche Begren-
zung).
3 Haben Verkehrsanordnungen Auswirkungen auf das umliegende
Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.
1 Die Kantonspolizei führt eine Statistik über die Strassen- Unfallstatistik
verkehrsunfälle. Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen
zur Förderung der Verkehrssicherheit.
2 Die Kantonspolizei orientiert über das Unfallgeschehen.
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Für die Verkehrsinformation im Sinne von Art. 57 d Abs. 2 Verkehrs-
SVG5 ist die Kantonspolizei zuständig.
information
Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk-, Kadetten- und Verkehrsdienste
ähnliche Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung der Kantonspolizei.
IV. Strassenreklamen
Für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen Zuständigkeit
sind zuständig
a. die Kantonspolizei im Bereich der Autobahnen und Autostrassen,
b. die Gemeindebehörden im Bereich der übrigen Strassen.
V. Besondere Bestimmungen für die Städte Zürich und Winterthur
In Zürich und Winterthur üben die städtischen Behörden die Zuständigkeit
in den Abschnitten I–IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus, aus-
genommen diejenigen für Autobahnen und Autostrassen.
Die städtischen Behörden holen die Zustimmung der Kan- Zustimmung der
tonspolizei ein, bevor Verkehrsanordnungen verfügt werden, die den Kantonspolizei
Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beein-
flussen können.
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Orientierung
der Kantons-
polizei
Veröffent-
lichung
Rechtsmittel
Aufsicht
Inkrafttreten
9 1 Die städtischen Behörden teilen der Kantonspolizei durch
Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden
Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhen-
den Verkehr betreffen.
2 Die städtischen Behörden informieren die Kantonspolizei über
Ereignisse, die Auswirkungen auf Durchgangsstrassen ausserhalb des
Stadtgebietes haben.
Verkehrsanordnungen der städtischen Behörden werden nur
im amtlichen Publikationsorgan der Stadt veröffentlicht.
VI. Verschiedene Bestimmungen
9 Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV6 ent-
scheiden die anordnenden Behörden.
1 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über die Ver-
kehrsanordnungen und die Strassenreklamen im Kanton aus.
2 Gegenüber den Gemeindebehörden üben die Statthalterämter die
erstinstanzliche Aufsicht aus.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug
des Strassensignalisationsrechts des Bundes (kantonale Signalisations-
verordnung) vom 12. November 1980 aufgehoben.
6
1 OS 57, 69.
2 LS 700.1.
3 LS 700.6.
4 LS 713.12.
5 SR 741.01.
6 SR 741.21.
7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABI 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
8 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2006 (OS 61, 464; ABI 2006, 1669).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
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9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 378; ABI 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
10 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 378; ABI 2010, 1242). In
Kraft seit 1. Juli 2010.
11 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2022 (OS 77, 526; ABI 2022-09-02). In
Kraft seit 1. November 2022.
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