Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 KSIGVOCSOSIGC CH-ZH

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) (KSIGV)

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt der Behörden

Kantonspolizei, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Ver- a. Sicherheits-

ordnung nichts anderes vorsehen.

direktion7

1 Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommis- b. Verkehrs-

sion, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich aus technische

zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes Kommission

sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verkehrspolizei,

der Statthalterkonferenz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung

(bfu) zusammen.

2 Die Verkehrstechnische Kommission nimmt zu Anträgen der Ge-

meinden im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der

Sicherheitsdirektion für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen bei-

gezogen werden.

Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten Begriff

Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen.

1 Dauernde Verkehrsanordnungen auf Autobahnen und Auto- Zuständigkeit

strassen sowie auf den übrigen Staatsstrassen verfügt die Kantonspoli- a. Dauernde

zei, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts Verkehrs-

anderes vorsehen.

2 Dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt

die Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde. Sind

weitere Gemeinden davon betroffen, ist deren Stellungnahme einzu-

holen. Ein Antrag darf nur nach Anhörung der Verkehrstechnischen

Kommission abgelehnt werden.

3 Halteverbote vor Schulgebäuden und -anlagen auf Staats- und Ge-

meindestrassen verfügt die Gemeinde. Sie holt vorgängig eine verkehrs-

technische Stellungnahme der Kantonspolizei ein.11

anordnungen

1 Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und b. Vorüber-

Autostrassen verfügt die Kantonspolizei. Vorbehalten bleibt die Zu- gehende

ständigkeit der Baudirektion gemäss SMOG-Verordnung4.8

Verkehrs-

anordnungen

1. 1. 23-119

1

741.2

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

2 Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anord-

nungen zuständig

a. das Tiefbauamt, soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten

erforderlich ist,

b. die Kantonspolizei in den übrigen Fällen.

3 Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeinde-

behörden zuständig.

4 Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf

übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zustän-

dig ist.

5 Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im

Sinne von Art. 107 Abs. 2bis SSV6 ist für alle Strassen die Kantonspolizei

zuständig.

1 In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung

von unvorhergesehen eingetretenen Gefahren für den Strassenverkehr,

können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane die erforderlichen

Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend be-

schränken oder umleiten.

2 Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen

sie von der nach § 5 zuständigen Behörde genehmigt werden.

1 Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des

Bundes zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation bei Autobahnen

und Autostrassen im kantonalen Amtsblatt, bei den übrigen Staatsstras-

sen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der

Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der

Gemeinde.

2 Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise

veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen; dabei ist die

voraussichtliche Dauer anzugeben.

3 Halteverbote nach § 4 Abs. 3 sind zusätzlich der Kantonspolizei

Mitzuteilen.11

1 Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestras-

sen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.

2 Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwie-

gende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat.

1 Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen,

werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

2

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

741.2

2 Ohne Veröffentlichung dürfen die verfügten Signale, Lichtsignale

und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen

angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert.

II. Vollzug

1 Über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale Dauernde

und Markierungen entscheidet die Kantonspolizei, soweit diese Ver- Verkehrs-

ordnung nichts anderes bestimmt.

anordnungen

a. Art, Standort

2 Über Art, Standort und Ausführung von Halteverboten nach § 4 und Ausführung

Abs. 3 entscheidet die Gemeinde.11

9 1 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der b. Anschaffung

Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit und Unterhalt

diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der

Gemeinde, auf den übrigen Strassen dem Tiefbauamt im Rahmen sei-

ner Finanzkompetenzen.

2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt

von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 obliegen der Gemeinde.11

Der Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signa- Vorüber-

len, Lichtsignalen und Markierungen, welche vorübergehende Verkehrs- gehende

anordnungen anzeigen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang ste-

hen, erfolgt durch die Behörde, die nach § 5 die Anordnung verfügt hat.

anordnungen

a. Art, Standort

und Ausführung

b. Anschaffung

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Un-

terhalt von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen obliegen, wenn

die Verkehrsanordnung von der Kantonspolizei verfügt wurde, der von

ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Be-

hörde, welche die Verkehrsanordnung verfügt hat.

und Unterhalt

Für die Steuerung der Lichtsignale ist die Kantonspolizei Lichtsignale

zuständig.

Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zu- Vorkehren

sammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen, der Bau-

ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die

nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.

unternehmer

1. 1. 23-119

3

741.2

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

Vorkehren von

Organisationen

und Privaten

Orientierung

Kostentragung

1 Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in

den Fällen von Art. 104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art. 115 Abs. 3 SSV6

erteilt die Kantonspolizei.

2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unter-

halt der entsprechenden Signale und Markierungen obliegen in diesen

Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.

Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfer-

nen der Signalisation beauftragte Behörde wie auch die Organisationen

und Privaten im Sinne von § 16 orientieren die anordnende Behörde

über ihr Vorgehen. Die Organisationen und Privaten werden durch die

anordnende Behörde auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.

1 Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaf-

fung, das Aufstellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen

Behörden, in den Fällen von § 16 die dazu ermächtigten Organisatio-

nen und Privaten.

2 Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die

überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat.

III. Weitere Aufgaben und Befugnisse

Neubau

oder Umbau

von Strassen

Haltestellen

Verkehrs-

flächen in

privatem

Eigentum

1 Wenn beim Neubau oder Umbau von Strassen dauernde

Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, wird bei der Planung die Kan-

tonspolizei angehört.

2 Die Projekte werden zur Stellungnahme und zum Vorentscheid

über die erforderlichen Verkehrsanordnungen rechtzeitig der Kan-

tonspolizei vorgelegt, welche die mit dem Ausführungsprojekt ver-

bundenen Verkehrsanordnungen vor Baubeginn erlässt und veröffent-

licht.

Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr wer-

den für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Be-

rücksichtigung der Anträge der Kantonspolizei, für Busse im Einver-

nehmen mit ihr festgelegt.

Anordnungen und Weisungen hinsichtlich öffentlicher Ver-

kehrsflächen in privatem Eigentum im Sinne von Art. 113 SSV6 erlässt

die Kantonspolizei.

4

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

741.2

1 Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flug- Strassennetz

hafenkopfes ist für alle Strassen die Kantonspolizei zuständig.

im Kopf des

Flughafens

2 Das Strassennetz des Flughafenkopfes umfasst sämtliche öffent- Zürich

lichen Verkehrsflächen innerhalb des Gebietes westlich der Autobahn

A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke

Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Be-

reiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18–

22 (einschliesslich der genannten Liegenschaften, als nördliche Begren-

zung).

3 Haben Verkehrsanordnungen Auswirkungen auf das umliegende

Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.

1 Die Kantonspolizei führt eine Statistik über die Strassen- Unfallstatistik

verkehrsunfälle. Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen

zur Förderung der Verkehrssicherheit.

2 Die Kantonspolizei orientiert über das Unfallgeschehen.

9

Für die Verkehrsinformation im Sinne von Art. 57 d Abs. 2 Verkehrs-

SVG5 ist die Kantonspolizei zuständig.

information

Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk-, Kadetten- und Verkehrsdienste

ähnliche Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung der Kantonspolizei.

IV. Strassenreklamen

Für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen Zuständigkeit

sind zuständig

a. die Kantonspolizei im Bereich der Autobahnen und Autostrassen,

b. die Gemeindebehörden im Bereich der übrigen Strassen.

V. Besondere Bestimmungen für die Städte Zürich und Winterthur

In Zürich und Winterthur üben die städtischen Behörden die Zuständigkeit

in den Abschnitten I–IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus, aus-

genommen diejenigen für Autobahnen und Autostrassen.

Die städtischen Behörden holen die Zustimmung der Kan- Zustimmung der

tonspolizei ein, bevor Verkehrsanordnungen verfügt werden, die den Kantonspolizei

Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beein-

flussen können.

1. 1. 23-119

5

741.2

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

Orientierung

der Kantons-

polizei

Veröffent-

lichung

Rechtsmittel

Aufsicht

Inkrafttreten

9 1 Die städtischen Behörden teilen der Kantonspolizei durch

Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden

Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhen-

den Verkehr betreffen.

2 Die städtischen Behörden informieren die Kantonspolizei über

Ereignisse, die Auswirkungen auf Durchgangsstrassen ausserhalb des

Stadtgebietes haben.

Verkehrsanordnungen der städtischen Behörden werden nur

im amtlichen Publikationsorgan der Stadt veröffentlicht.

VI. Verschiedene Bestimmungen

9 Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV6 ent-

scheiden die anordnenden Behörden.

1 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über die Ver-

kehrsanordnungen und die Strassenreklamen im Kanton aus.

2 Gegenüber den Gemeindebehörden üben die Statthalterämter die

erstinstanzliche Aufsicht aus.

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug

des Strassensignalisationsrechts des Bundes (kantonale Signalisations-

verordnung) vom 12. November 1980 aufgehoben.

6

1 OS 57, 69.

2 LS 700.1.

3 LS 700.6.

4 LS 713.12.

5 SR 741.01.

6 SR 741.21.

7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABI 2006, 348). In Kraft

seit 1. Mai 2006.

8 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2006 (OS 61, 464; ABI 2006, 1669).

In Kraft seit 1. Januar 2007.

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)

741.2

9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 378; ABI 2010, 1242). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

10 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 378; ABI 2010, 1242). In

Kraft seit 1. Juli 2010.

11 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2022 (OS 77, 526; ABI 2022-09-02). In

Kraft seit 1. November 2022.

1. 1. 23-119

7

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →