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741.11 VAVOTC CH-ZH

Art. 4b : Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

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Art. 4b

13 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben für Sattelmotorfahr-

motorfahrzeuge zeuge berechnen sich wie für Sattelschlepper.

2 Übersteigt das Gesamtgewicht eines leichten Sattelmotorfahr-

zeuges 3500 kg, berechnet sich die Abgabe für den Gesamtgewichts-

anteil über 3500 kg nach dem Tarif für Anhänger.

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