741.11
VAVOTC
CH-ZH
Art. 4b : Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
Art. 4b
13 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben für Sattelmotorfahr-
motorfahrzeuge zeuge berechnen sich wie für Sattelschlepper.
2 Übersteigt das Gesamtgewicht eines leichten Sattelmotorfahr-
zeuges 3500 kg, berechnet sich die Abgabe für den Gesamtgewichts-
anteil über 3500 kg nach dem Tarif für Anhänger.